Weihnachtsgeschenk „Gutschein“

November/Dezember 2014

Immer öfter stellt man sich die Frage: „Was soll ich zu Weihnachten schenken?“ Gutscheine sind mittlerweile eine besonders beliebte Alternative. Schließlich kann sich der Beschenkte dann selbst aussuchen, was er will. Meist wird ein Beschenkter nicht sofort wissen, was er sich um den im Gutschein verbrieften Wert anschaffen will. Er wird sich gut überlegen, wofür er den Gutschein ausgibt. Da kann es durchaus auch vorkommen, dass er auf seinen Gutschein vergisst.


Findet man den Gutschein wieder, dann ist die Enttäuschung oft groß, weil die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Auch eine Nachfrage im Geschäft, ob man den Gutschein nicht kulanzhalber einlösen kann, ist meist nicht hilfreich. Doch ist ein Gutschein wirklich abgelaufen, wenn nur kurze Fristen auf dem Gutschein vermerkt sind?


Grundsätzlich gelten Gutscheine 30 Jahre! Diese Frist kann aber durchaus verkürzt werden, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Aus diesem Grund finden sich in der Praxis häufig Verkürzungen der Fristen für die Verwendung von Gutscheinen. Als Geschäftsinhaber ist man bedacht, die Frist so kurz wie möglich zu halten. Immerhin besteht bei kurzen Fristen die Möglichkeit, dass ein Gutschein nicht eingelöst wird. Dann könnte sich der Unternehmer den bezahlten Betrag behalten, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen.


Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass die Verkürzung der Frist auf 2 Jahre jedenfalls gröblich benachteiligend ist, wenn nach Ablauf dieser Frist der Wert zur Gänze verfallen soll. Für eine solche kurze Frist gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Auch wenn also eine 2-jährige (oder noch kürzere) Frist am Gutschein steht, ist er doch noch gültig!


Noch ein Tipp: wenn Sie Geschenke nach Weihnachten umtauschen wollen, dann muss man dies schon beim Kauf vereinbaren. Ein gesetzliches Recht auf Umtausch einer Ware gibt es nicht!


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 

 
 
 
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