Juli/August 2016
Urlaub! Endlich! Raus aus den eigenen vier Wänden und ab in den Süden! Noch mehr Freude macht das, wenn viele andere das wissen. Was liegt näher, als in Facebook, Xing, Twitter und Co den Urlaub anzukündigen? Aus dem Urlaub selbst am besten noch Fotos und Urlaubsgrüße posten. Alles perfekt! Alle neidisch gemacht. Und nach der Rückkehr aus dem Urlaub die große Überraschung: ins Haus oder die Wohnung wurde eingebrochen. Geld, Schmuck und anderes fehlen. Alles durchwühlt. Gott sei Dank hat man eine Haushaltsversicherung. Die wird den Schaden schon ersetzen. Wirklich?
In der Regel deckt eine Haushaltsversicherung diejenigen Schäden, die durch einen Einbruchsdiebstahl entstehen. Die Zahlung darf eine Versicherung nur dann verweigern, wenn die Schäden durch „grobe“ Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eintreten, also durch Fehler, die einem „sorgfältigen Menschen in dieser Situation nicht unterlaufen würden“. Postet jemand in den sozialen Netzwerken, dass er in Urlaub fährt, dann ist dies für sich alleine noch nicht grob fahrlässig; auch das Posten von Urlaubsfotos für sich wird noch nicht als grob fahrlässig anzusehen sein. Lässt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der postings, also auch mit sonstigen postings, ein Zusammenhang zwischen Person und Wohnung herstellen, dann könnte dies schon grob fahrlässig sein – Wohnort und Adresse sind meist leicht herauszufinden. Zumindest wird von einem Mitverschulden auszugehen sein. Dann hat man aber einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
Selbst wenn aber die Versicherung den gesamten Schaden doch deckt, dann hat man enorme Unannehmlichkeiten und Laufereien. Von einem Unsicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden, in die eingebrochen wurde, gar nicht zu reden. Weniger (an Urlaubsinformationen) ist daher meist mehr.
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma