November/Dezember 2016
Immer öfter stellt sich die Frage: Was soll ich zu Weihnachten schenken? Was wünschen sich die Liebsten? Was brauchen sie denn? Und wenn man sich für Bekleidung entscheidet: welche Kleidergröße? Lieber ein bisschen kleiner kaufen, um die Liebsten nicht zu beleidigen. Egal: wenns nicht passt, dann sollen sie es eben umtauschen oder zurückgeben und sich einen Gutschein geben lassen!
Aber: hat man denn überhaupt ein Recht darauf, dass man das Geschenk im Geschäft umtauschen kann? Grundsätzlich: nein! Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch sieht ein Umtauschrecht oder Rückgaberecht gegen Erhalt des Geldes oder eines Gutscheines grundsätzlich nicht vor. Ein solches Recht besteht nur dann, wenn ein solches zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde. Damit also der Beschenkte nach Weihnachten das Geschenk umtauschen oder zurückgeben kann, muss dieses Recht schon beim Einkauf des Geschenkes zwischen dem Käufer und dem Geschäft als Verkäufer vereinbart werden. Damit es nicht zu Diskussionen darüber kommt, empfiehlt es sich, das ausverhandelte Recht vom Geschäft (zB auf der Rechnung) bestätigen zu lassen. Im Streitfall ist nämlich der Käufer dafür beweispflichtig.
Gerade in der Textilbranche werden schon von Unternehmen selbst her immer öfters Umtauschrechte eingeräumt. Dies ist kundenfreundlich und bringt mehr Umsatz. Verpflichtend ist das aber nicht. Daher auch bei Bekleidungsgeschäften: wenn ein Umtausch oder eine Rückgabe möglich sein soll: beim Geschäft nachfragen, ob ein solches Recht auch besteht. Und wenn eines besteht: in welchem Umfang besteht ein solches Recht? Wie lange kann es ausgeübt werden? Um später keine Diskussionen zu haben, wird das Christkind all dies schon im Vorfeld beim Einkauf abklären und regeln. Frohe Weihnachten!
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma