November 2022
Der Winter steht vor der Tür. Kinder freuen sich über haufenweise Schnee. Für den Eigentümer eines Grundstückes dagegen heißt viel Schnee auch viel schaufeln….
§ 93 der Straßenverkehrsordnung regelt die Räum- und Streupflicht der öffentlichen Flächen neben Grundstücken. Nach dieser Bestimmung müssen die entsprechenden Flächen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr geräumt, gesäubert und gestreut sein. Das heißt, dass nicht erst um 6 Uhr mit dem Räumen und Streuen begonnen werden darf. Es muss so rechtzeitig begonnen werden, dass um 6 Uhr bereits geräumt und gestreut ist. Da heißt es also früh aufstehen!
Zu räumen und streuen sind Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft samt der sich dort befindlichen Stiegenanlagen. Davon sind nicht betroffen Gehflächen neben unbebauten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Der Gesetzgeber normiert eine Räum- und Streupflicht von Gehflächen, die nicht weiter als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt beginnen, also auch dann, wenn sich zwischen dem eigenen Grundstück und dem Gehweg eine weitere Fläche befindet. Der Oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom April dieses Jahres auch klargestellt, dass der gesamte Gehsteig zu reinigen ist, wenn es nicht eine Ausnahmeregelung geben sollte. Im konkreten Fall war der Gehsteig 18 Meter (!) breit und war komplett zu räumen und zu streuen. Unterlässt der Grundeigentümer die Räumung und Streuung, dann haftet er unter Umständen für Schäden, wie Verletzungen und Sachschäden.
Ist kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, dann ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen, streuen und säubern. Dass dieser 1-Meter-Streifen schon Teil der Fahrbahn ist, ändert daran nichts.
Zuletzt stellt sich noch die Frage, wie zu räumen und zu streuen ist. Das hängt von den örtlichen Begebenheiten und der Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen ab. Zum Beispiel ist die Bestreuung des Gehsteigs bei ständiger Eisbildung infolge Eisregens in kürzeren Abständen als einer Stunde zumutbar. Unzumutbar dagegen ist eine dauernd durchgehende Räumung, wenn diese wegen des anhaltenden Schneefalls ohnehin unwirksam bleiben würde. Eine pauschale Antwort ist hier also leider nicht möglich.
Sollte sich dennoch ein Unfall ereignen, ist die Einholung eines juristischen Rates jedenfalls zu empfehlen!
Das Team der Kanzlei von Dr. Renate Palma wünscht allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr, aber nicht am Gehsteig!
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma