Rettungsgasse - kein Spurwechsel

November/Dezember 2018

Wir alle kennen es: Es staut. Eine Rettungsgasse muss her. Genau jetzt, wenn es so eilig ist. Und wie immer: Die andere Spur ist die schnellere. Lösung: Spurwechsel.


Sinn der Rettungsgasse ist, dass Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes sowie des Pannendienstes nicht durch übermäßigen Verkehr behindert werden, sondern so rasch wie möglich am Stau vorbei und schnell zu ihrem Einsatzort kommen. Schließlich geht es um die Sicherheit. Um dies zu gewährleisten, bestimmt die Straßenverkehrsordnung, dass die Rettungsgasse nur von diesen Fahrzeugen benützt werden darf. Der Wechsel von einer Spur auf die andere ist also verboten. Wäre der Spurwechsel nämlich erlaubt, dann wäre zu befürchten, dass die Rettungsgasse bei mehreren gleichzeitigen Spurwechseln verstopft wird – was aber eben vermieden werden soll.


Wechselt man trotz Verbot dennoch die Spur, dann kann dies zu spürbaren Strafen führen. Schon für den Spurwechsel alleine kann die Behörde eine Geldstrafe bis zu 726 Euro verhängen. Ist mit dem Spurwechsel auch noch eine Behinderung eines Einsatzfahrzeuges verbunden, sind Geldstrafen von 72 Euro bis 2.180 Euro zu verhängen.


Eine Behinderung liegt aber nicht erst dann vor, wenn das Befahren der Rettungsgasse durch Einsatzfahrzeuge gänzlich unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird. Für eine Behinderung reicht es schon, dass ein Fahrzeug beim Spurwechsel nicht zur Gänze in die andere Spur eingereiht wird oder werden kann. Selbst wenn nur ein kleiner Teil des Fahrzeuges in die Rettungsgasse hinein reicht, ist dies bereits eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen. Dieses Hineinragen in die Rettungsgasse kann nämlich beim Einsatzfahrzeug zu einer Geschwindigkeitsreduzierung führen, weil für den Lenker des Einsatzfahrzeuges nicht klar ist, wie der andere Lenker reagieren wird.


Fazit: Auf der eigenen Spur zu bleiben, schont die Geldtasche!


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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