Juli/August 2020
Schnell kann es gehen, dass man mit dem Auto zu schnell unterwegs ist. Und gerade dann schlägt das Radar gnadenlos zu. Das wird oft teuer und der Führerschein ist weg. Das will vermieden werden. Die Behörde fragt dann beim Besitzer nach, wer das Auto zu diesem Zeitpunkt gelenkt hat. Gibt man den Lenker bekannt, erhält er eine Strafe. Unter Umständen droht der Führerscheinentzug. Daher stellt sich die Frage: Muss ich den Lenker bekannt geben? Nach dem Kraftfahrgesetz ist der Besitzer zur Auskunft verpflichtet. Tut er dies nicht, bekommt er schon deswegen eine Strafe. Aber: Darf ich die Daten des Lenkers überhaupt bekannt geben? Muss mir das der Lenker im Sinne der Datenschutzgrundvorordnung (DSGVO) erst erlauben?
Genau dies hat sich ein Tiroler Autobesitzer gedacht (als er wahrscheinlich selbst zu schnell gefahren ist und daher nicht angeben wollte, dass er der Raser war). Als die Behörde nachfragte, erklärte er einfach, dass er wegen der DSGVO ohne Zustimmung des Lenkers dessen Namen nicht bekannt geben dürfe. Die Behörde sah das anders und bestrafte den Besitzer wegen der unterlassenen Auskunft. Immerhin sind hier Strafen bis zu EUR 5.000,00 möglich, im Uneinbringlichkeitsfall bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Besitzer ließ dies vom Landesverwaltungsgericht Tirol überprüfen.
Das Gericht urteilte nun, dass die DSGVO dann nicht anwendbar ist, wenn eine Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie des Strafvollzuges und des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren Ermittlungshandlungen setzt. Das Interesse auf Verfolgung und der Vermeidung von Straftaten steht über dem Interesse auf Geheimhaltung, schon im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Damit hat es der Beschwerde des Besitzers nicht Folge gegeben. Die Strafe muss er nun zahlen. Zusammengefasst heißt das, dass ein Fahrzeugbesitzer die Auskunft über den Namen und die Adresse des Lenkers nicht verweigern darf. Verweigert er doch, wird er selbst bestraft. Datenschutz rechtfertigt eben nicht alles.
Der Besitzer im Anlassfall hatte aber wohl eine andere Überlegung: Was wäre schlimmer? Die Strafe für die Verweigerung der Lenkerauskunft oder ein möglicher Führerscheinentzug samt Nachschulungsmaßnahmen? Ein Schelm, der Böses denkt…
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma