Nachbars Lumpi... in meinem Garten

November 2021

Der eigene Garten! Refugium für die Zeit nach der Arbeit. Ort der Entspannung. Und viel Arbeit für Hege und Pflege. Da kann es einen schon stören, wenn dann Hund und Katz des Nachbarn ein und aus gehen und ihre Spuren im gerade gemähten und gejäteten Garten hinterlassen. Nicht selten enden Streitereien um Nachbars Lumpi vor Gericht. Was aber ist nun erlaubt?


Das hängt vom Einzelfall ab. In ländlichen Gebieten ist mehr erlaubt als in städtischen Gebieten. Bei kleineren Tieren ist mehr erlaubt als bei größeren Tieren. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer einer Liegenschaft das Recht, Eingriffe in das Eigentumsrecht abzuwehren. Wenn sich Tiere ohne Erlaubnis des Eigentümers auf dem eigenen Grundstück aufhalten, ist dies ein Eingriff, der dem Eigentümer des Tieres zuzurechnen ist. Geduldet muss aber jede mittelbare Einwirkung werden, die weder das gewöhnliche Ausmaß überschreitet, noch ein erhebliche Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes hervorruft.


Bei Katzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) judiziert, dass sie sich außerhalb des großstädtischen Bereiches auch außerhalb des eigenen Wohnbereiches frei bewegen dürfen. Eine Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf ist also mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern. Kommt eine Katze in den Garten, kann ich mich dagegen also nicht wehren. Hunde werden laut OGH grundsätzlich nicht in der Art und Weise gehalten, dass sie freilaufen. Schon aufgrund der reichhaltigen Rechtsprechung zur Haftung bei Verletzungen von Personen durch Hunde ist ein ordnungsgemäßes Halten nur dann gegeben, wenn alles Zumutbare unternommen wird, um mögliche Verletzungen zu verhindern. Dafür wird in der Regel eine Umzäunung des Gartens, in dem sich der Hund frei aufhält, gefordert. Lumpi ist in Nachbars Garten daher nicht erlaubt.


Nach der Ansicht des OGH ist es im Gegensatz zu früher mittlerweile auch nicht mehr üblich, dass Hühner freilaufen. Auch sie werden mittlerweile in umzäunten Bereichen gehalten. Dies gilt auch beispielsweise für Ziegen, Schafe und Schweine.


Im städtischen Bereich ist die Rechtsprechung strenger. Dies hängt damit zusammen, dass die Lebensverhältnisse gerade für Tiere großteils anders sind.


Ob man sich gegen Tiere der Nachbarn im eigenen Garten zur Wehr setzen kann, hängt also vom Einzelfall ab. Gerade an den Hühnern zeigt sich, dass sich die Ansicht der Gerichte auch ändern kann.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma


 
 
 
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