Lenkerauskunft bei Verkehrsstrafen

Juli/August 2022

Wir haben es wahrscheinlich alle schon erlebt. Der Termindruck ist groß. Der Gasfuß im Auto daher schwer wie Blei. Und schon blitzt es. Ein meist teures Foto.


Nachdem die Behörde das Foto ausgewertet hat, bekommt der Fahrzeughalter unweigerlich einen Brief. Dann stellt sich die Frage: Wer ist denn da zu schnell unterwegs gewesen? Wer darf nun sein Geldbörserl erleichtern? Aber die Frage, wer denn gelenkt hat, beschäftigt nicht nur den Fahrzeughalter. Auch die Behörde will wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Schließlich ist mit enormen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch der Entzug des Führerscheins verbunden. In solchen Fällen stellt die Behörde dann dem Fahrzeughalter eine sogenannte Anfrage zur Lenkererhebung. Die Person des Lenkers ist nun bekannt zu geben, damit die Behörde das Strafverfahren gegen den konkreten Lenker führen kann.


Immer wieder wird in so einer Situation versucht, einer Bestrafung und einem Führerscheinentzug zu entgehen, indem der Lenker einfach nicht bekannt gegeben wird. Aber Vorsicht! Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, den Lenker bekannt zu geben. Ist es für einen Fahrzeughalter schwierig, zu wissen, wer das Fahrzeug wann verwendet hat, dann hat der Fahrzeughalter darüber Aufzeichnungen zu führen, zum Beispiel ein Fahrtenbuch. Das gilt aber nicht nur für Firmenfahrzeuge, sondern auch für Privatfahrzeuge, zum Beispiel für Fahrzeuge in Familien, die von allen Familienmitgliedern ohne Rückfrage jederzeit genützt werden können. Aufgrund dessen ist es auch nicht hilfreich, der Behörde mitzuteilen, dass man nicht weiß, wer das Fahrzeug verwendet hat. Denn bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe!


Die Folge der unterlassenen Lenkerbekanntgabe bzw. einer Mitteilung, dass man nicht weiß, wer das Fahrzeug verwendet hat? Erraten! Eine Verwaltungsstrafe! Und diese kann bis zu 10.000,00 Euro betragen, im Wiederholungsfall bis zu 6 Wochen Freiheitsstrafe oder beides gemeinsam! Schon deshalb ist es für Zulassungsbesitzer ratsam, immer zu wissen, wem man wann sein Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat.


Droht jedoch wegen der dem allem zugrundeliegenden Geschwindigkeitsübertretung der Führerscheinentzug, dann wird in der Praxis oft abgewogen, ob die zusätzliche oder höhere Geldstrafe wegen der Unterlassung der Lenkerbekanntgabe nicht doch in Kauf genommen wird. Ein Führerscheinentzug ist nur gegenüber dem tatsächlichen Lenker möglich. Eine Abklärung mit dem Rechtsanwalt des Vertrauens ist empfehlenswert.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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