Juli/August 2017
Seit 1.4.2012, also seit nun bereits über 5 Jahren, gilt in Österreich die Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Steuerpflichtig ist der Veräußerer (zB Verkäufer) einer Liegenschaft. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn, also vereinfacht gesagt der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös der Liegenschaft. Da der Gewinn ein Einkommen des Verkäufers darstellt, ist die ImmoESt eine Einkommensteuer.
Je nach Einzelfall kann eine Steuer von bis zu 30% des Gewinnbetrages anfallen. Damit kann es für Familien äußerst schwierig werden, eine größere Wohnung oder ein Haus zu kaufen, wenn zB Familienzuwachs kommt. Die finanzielle Belastung wäre wahrscheinlich zu groß, müsste man vom Ersparten noch einen großen Teil an die Finanz überweisen. Daher hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2012 die Wohnsitzbefreiung eingeführt. Hat man das Haus ab Ankauf oder Herstellung durchgehend 2 Jahre bis zum Verkauf oder in den letzten 10 Jahren vor Verkauf mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genützt, dann fällt keine ImmoESt an, wenn man mit der Veräußerung auch den Hauptwohnsitz aufgibt.
In einer aktuellen Entscheidung vom März 2017 hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun eine Einschränkung der Befreiung vorgenommen. Grundstücke würden nur der Befreiung unterliegen, soweit sie für ein Einfamilienhaus üblich wären. Dazu hat der VwGH eine Größe von bis zu 1.000 m² genannt. Die über diese Größe hinausgehenden Grundstücksteile wären unüblich und unterliegen daher der Besteuerung mit der ImmoESt. Ob diese Größe von 1.000 m² in weiteren Entscheidungen bestätigt wird und ob es von dieser Ansicht des VwGH Ausnahmen geben wird, wird die Zukunft weisen. Zu bedenken ist jedoch künftig, dass beim Verkauf großer Grundstücke mit einer (teilweisen) Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zu rechnen ist.
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma