Immobilienertragsteuer

November/Dezember 2013

Seit 1.4.2012 gilt in Österreich die Immobilienertragssteuer (ImmoEst). Steuerpflichtig ist der Veräußerer einer Liegenschaft. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn, also der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufserlös der Liegenschaft. Daher unterliegen die Schenkung oder die Vererbung von Liegenschaften mangels Veräußerungsgewinn nicht der Immo-Est. Von der ImmoEst betroffene Liegenschaften sind Grund und Boden, Gebäude und sonstige grundstücksgleiche Rechte, wie Baurechte. Der Steuersatz der ImmoEst entspricht dem Steuersatz der Kapitalertragssteuer in Höhe von 25 %. Es kann aber auf Antrag ein niedrigerer Steuersatz angewendet werden, wenn der Verkäufer der Liegenschaft mit seinem sonstigen laufenden Einkommen einem niedrigeren Einkommensteuersatz unterliegt.


Die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung schafft eine Ausnahme von dieser Steuerpflicht. Sie kommt zum Tragen, wenn der Veräußerer von der Anschaffung der Liegenschaft bis zu ihrer Veräußerung durchgehend für mindestens 2 Jahre dort gewohnt hat oder wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend dort gewohnt hat. Es gibt noch weitere Ausnahmen, wie zB bei selbsterrichteten Gebäuden. Wenn Sie Liegenschaften veräußern wollen, empfiehlt sich daher jedenfalls eine Beratung durch den Rechtsanwalt vor Vertragsabschluss.


Dr. Renate Palma, Rechtsanwältin

 
 
 
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