August/September 2014
Haben Sie sich heuer schon auf Ihren Urlaub gefreut und mussten dann stundenlang am Flughafen auf Ihren Flug warten, weil dieser verspätet war? Womöglich mussten Sie sogar am Flughafen übernachten und konnten erst am nächsten Tag fliegen? Oder konnten Sie gar nicht fliegen, weil der Flug überbucht war oder zur Gänze annulliert wurde? Wenn ja, dann sind Sie bei weitem nicht der oder die Einzige!
Gerade im Juli hat sich im Zuge der Ukraine-Krise gezeigt, wie schnell eine Verspätung von Flügen vorkommen kann. Die Fluglinien haben den ukrainischen Flugraum umflogen. Dadurch kam es zu enormen Verspätungen im internationalen Flugverkehr.
Ihnen als Fluggast entgeht durch die Verspätung Urlaubszeit am Urlaubsort und damit die Erholung, auf die Sie sich gefreut haben. Unter Umständen verfallen schon gebuchte Veranstaltungstickets. Welche Möglichkeiten haben Sie als Fluggast, um zumindest finanziell etwas entschädigt zu werden?
Neben Ihrem Anspruch auf Verpflegung und Übernachtung bis zum Abflug haben Sie auch noch Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz für die Verspätung. Voraussetzung ist aber, dass die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt; sei es durch verspäteten Abflug oder verspätete Landung durch eine erheblich lange Flugdauer. Zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Flug innerhalb der EU oder zwischen der EU und einem Land außerhalb der EU handelt. Zudem ist auch die Flugdistanz relevant, wobei zwischen Flügen bis 1500 km, bis 3500 km und solchen darüber unterschieden wird. Die Höhe der Schadenersatzpauschale reicht von 250 Euro bis 600 Euro.
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma