Haftung des Schiclubs und seiner Funktionäre

März/April 2015

Ein Aufschrei in den Medien: ein Schiclub und dessen Funktionäre haften für Trainingsunfälle der Vereinsmitglieder! Niemand will mehr die Verantwortung übernehmen. Das Ende für Sportvereine! Doch: das ist nicht neu. Das war schon immer so!


Anlass für den Medienrummel war ein kürzlich gefälltes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH). Zugrunde lag dieser Entscheidung, dass ein 12-jähriges Kind beim Schitraining stürzte, über den Pistenrand kam und mit dem Kopf gegen einen Baum prallte. Schwere Verletzungen waren die Folge. Das Kind ist ein lebenslanger Pflegefall.


Seit jeher haften der Veranstalter eines Trainings (das ist der Schiclub) und dessen Verantwortliche (die Funktionäre) für Gefahren, die sie nicht abwenden. Allerdings ist dabei zwischen typischen und atypischen Gefahren zu unterscheiden. Für typische Gefahren besteht keine Haftung, wie eisige Stellen, kleine Steine auf der Piste oder auch Bäume am Pistenrand. Atypische Gefahren sind solche, mit denen der Schifahrer nicht rechnen muss und die er nicht leicht erkennen kann. Dazu zählen zB ungesicherte Beschneiungsanlagen oder Liftstützen. Im konkreten Fall hat der OGH als atypische Gefahr angesehen, dass der Baum am Fuße einer künstlich errichteten und fast senkrechten Böschung stand. Der Pistenrand war also nicht ordnungsgemäß abgesichert. Damit musste der 12-jährige nicht rechnen.


Doch ist fraglich, ob für Schiclubs und Vereine Grund zur Sorge besteht. Einerseits sollten Gefahren ohnehin immer ausreichend abgesichert sein. Wie, das ist im Einzelfall an der jeweils konkreten Pistensituation zu entscheiden. Sollte dann doch einmal ein Fehler passieren, dann gibt es Versicherungen über die öffentliche Hand, die das Risiko abfedern sollten. Doch ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung für den Verein und die Funktionäre zu empfehlen. Dann kann wieder in Ruhe trainiert werden.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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