Gefahr im Urlaub! Was tun?

Juni/Juli 2015

Die Pauschalreise ist gebucht. Sommer, Sonne, Heiterkeit. Der Urlaub kann kommen! Doch plötzlich droht Gefahr. Gerade in letzter Zeit wurde in den Medien viel berichtet über Anschläge, Amokläufe am Strand und drohende Staatspleiten. Soll man die Reise ins „Krisengebiet“ doch noch antreten? Oder besser die Reise absagen?


Entscheidet man sich, die Reise  vorsichtshalber nicht anzutreten, so kann dies unter Umständen teuer werden. Der Reiseveranstalter hat nämlich entsprechend den Vertragsbedingungen das Recht, eine Stornogebühr zu verlangen. Die Höhe der Stornogebühren beträgt – je nach dem Zeitpunkt der Stornierung – zwischen 10% und 85% des Reisepreises. Am besten sichert man sich durch eine Reisestornoversicherung ab.


Droht jedoch im Urlaubsland eine außergewöhnliche Gefahr für Leib und Leben, so kann der Kunde noch vor Reiseantritt unter Berufung auf „den Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vom Reiseveranstaltungsvertrag kostenlos zurücktreten. Das heißt, es müssen jene Voraussetzungen wegfallen, die für den Abschluss eines Reiseveranstaltungsvertrages typisch sind, sodass ein Urlaubsantritt unzumutbar ist.


(Terror-)Anschläge müssen beispielsweise, um zur Auflösung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu berechtigen, eine derartige Intensität erreichen, die es einem weder besonders mutigen noch besonders ängstlichen „Durchschnittsreisenden“ unzumutbar macht, die Reise anzutreten. Handelt es sich hingegen nur um vereinzelte Anschläge, mögen sie auch terroristischer Natur sein, steht in der Regel kein Rücktrittsrecht zu. Vereinzelte Anschläge haben sich bereits in fast allen Ländern ereignet und gehören zu den allgemeinen Lebensrisiken, die jedermann auf sich nehmen muss und vor denen er auch in seinem Heimatland nicht gefeit ist.


Erlässt das Außenministerium eine offizielle Reisewarnung, dann kann von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden. Es fallen keine Kosten an.


Anders ist dies jedoch, wenn man von der Reisewarnung schon Kenntnis hatte, bevor die Reise gebucht wurde, weil das Risiko dann ja bewusst in Kauf genommen wurde.


Ob eine Staatspleite eine kostenlose Stornierung ermöglicht, wird auf den Einzelfall bezogen werden müssen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob die gebuchten Leistungen im Urlaubsland noch erbracht werden können.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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