Freizeitwohnsitze – was ist neu?

November 2023

Freizeitwohnsitze sind beliebt. Besonders beliebt bei uns in Tirol. Wir leben da, wo andere Urlaub machen. Das hat magische Anziehungskraft, speziell auf finanziell gut gestellte Personen, die schon während des Arbeitslebens eine Bleibe für ihren Lebensabend oder eine lukrative Investmentmöglichkeit suchen.


Freizeitwohnsitze gibt es viele. Der Gesetzgeber versucht, das Ausufern von Freizeitwohnsitzen einzudämmen, gerade in Zeiten, in denen Wohnen immer noch teuer wird. Dabei hinkt der Gesetzgeber den Ideen aus der Praxis zwangsläufig hinterher. Den Ideen, mit denen versucht wird, die restriktiven Bestimmungen auszuhebeln, sind schier keine Grenzen gesetzt. Mit 1. September hat der Gesetzgeber im Tiroler Raumordnungsgesetz daher nun wieder Klarstellungen und Nachschärfungen vorgenommen.


Speziell zu den sehr beliebten sogenannten „Investorenmodellen“ hat der Gesetzgeber nun eine Verschärfung vorgenommen. Bei diesen handelt es sich um Gewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, bei denen auch Ausländer Anteile erwerben können. Aufgrund dieser Anteile werden ihnen dann Ferienwohneinheiten in diesem Beherbergungsbetrieb zugewiesen. Diese werden dann an Gäste vermietet und die Eigentümer selbst können die Einheit auch im Rahmen dieser Vermietungsmöglichkeit nutzen (und bekommen dann meist in etwa die bezahlte Miete wieder zurück). Bei diesen wurde nun der Freizeitwohnsitz nachträglich nicht nur an die raumordnungsrechtliche Erlaubtheit geknüpft, sondern auch an die baurechtliche. Das heißt, dass nun zu prüfen sein wird, ob auch sämtliche baurechtliche Bewilligungen vorliegen. Wenn nicht, geht der Freizeitwohlsitzstatus verloren.


Für Going und seine Umlandgemeinden wird es wohl nur mehr sehr eingeschränkt neue Freizeitwohnsitze geben. Diese Gemeinden sind nämlich durch eine Verordnung des Landes Tirol aus dem Jahr 2022 zu „Vorbehaltsgemeinden“ erklärt worden. Das sind Gemeinde, bei denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist. In solchen Gemeinden dürfen grundsätzlich keine neuen Freizeitwohnsitze mehr geschaffen werden.


Im Übrigen: Strafbar ist nicht nur das unzulässige Verwenden eines Freizeitwohnsitzes, dies mit Geldstrafe bis zu Euro 40.000. Auch der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte, der gegenüber der Behörde auf schriftliche Anfrage hin nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig Angaben macht, begeht schon eine Verwaltungsübertretung. Diese wird mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000 bestraft. Die Mitwirkung bei der Prüfung der Freizeitwohnsitze sollte sohin nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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