November/Dezember 2015
Der Gesetzgeber hat sich nun entschlossen, das Erbrecht zu überarbeiten. Es musste an die aktuellen Gegebenheiten des Lebens angepasst werden, zumal es schon über 200 Jahre alt war. Die neuen Regelungen sind teilweise bereits im August in Kraft getreten, teilweise werden sie mit 01.01.2017 in Kraft treten.
Jetzt bereits in Kraft getreten sind neue Regelungen betreffend das Verlassenschaftsverfahren. Dies war notwendig, weil die EU entsprechende Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verfahren erlassen hat. Es wird europaweit daher nun nur mehr ein einziges Verlassenschaftsverfahren geben, und zwar in dem EU-Land, in dem der Verstorbene seinen Hauptbezugspunkt hatte. Damit ist aber auch das Erbrecht desjenigen Landes anzuwenden, in dem das Verfahren durchgeführt wird. Allfällige Testamente, die in Österreich errichtet wurden, sind daher letztlich auf deren inhaltliche Gültigkeit zu überprüfen.
Inhaltliche Änderungen des Erbrechtes werden mit 01.01.2017 in Kraft treten. Dabei hat der Gesetzgeber insbesonders die Formvorschriften für Testamente verschärft. So hat bei nicht handschriftlichen Testamenten ein Vermerk wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“ aufgenommen zu werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass Pflegepersonen ein Pflegevermächtnis erhalten.
Ist in einem Testament ein Ehepartner oder sonstiger Partner angeführt, und verstirbt der Erblasser während einem Verfahren zur Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, dann gilt die begünstigte Person als aus dem Testament gestrichen. Lebensgefährten sollen ein Erbrecht haben, wenn keine sonstigen Erben vorhanden sind.
Alles in allem wird ein Erblasser nun zu überlegen haben, ob er mit den gesetzlichen Regelungen ab 01.01.2017 einverstanden ist oder ein Testament machen will. Sollte er bereits ein Testament haben, dann ist anzuraten, dieses auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen ab 01.01.2017 zu überprüfen.
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma