Entschuldigung light

November/Dezember 2017

Von den konkursreifen Schuldnern sehnsüchtig erwartet, von den Gläubigern nicht: die Vereinfachung der Entschuldung ist da.


Mit 1.11.2017 trat die Erleichterung der Entschuldung in Kraft. Wie bisher muss ein Schuldner im Privatkonkurs zunächst einen Zahlungsplan anbieten. Das ist ein Angebot an die Gläubiger, dass mit Zahlung einer bestimmten prozentuellen Quote der Schulden die restlichen Schulden erlassen werden. Nehmen die Gläubiger diesen Zahlungsplan nicht an, dann wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Dabei verbleibt dem Schuldner nur noch das Existenzminimum. Den Rest des Einkommens erhalten die Gläubiger.


Im Abschöpfungsverfahren wurde die Dauer der Abschöpfung von 7 auf 5 Jahren reduziert. Auch ist die Mindestquote von 10% gefallen. Eine Mindestquote gibt es nicht mehr. Nach Beendigung der Abschöpfung hat das Gericht die Restschuldbefreiung zu beschließen. Damit ist der Schuldner dann schuldenfrei.


Durch diese Änderungen bei der Abschöpfung erleichtert sich auch der vorgeschaltete Zahlungsplan. Dieser muss den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechen. Vereinfacht gesagt, muss berechnet werden, welche Zahlungen der Schuldner an die Gläubiger trotz laufender Lebenserhaltungskosten leisten kann. Bisher war es so, dass die Gläubiger oft dagegen waren, weil sie bei der Abschöpfung mindestens 10% ihrer Forderungen erhielten. Daher war die Abschöpfung für die Gläubiger oft günstiger. Das fällt nun weg. Das ermöglicht mehr Spielraum für den Zahlungsplan.


Im Ergebnis ist nun also auch eine Entschuldung mit 0% Quote möglich. Gläubiger, vor allem Banken, sehen dies kritisch, weil die Gefahr, schnell viele Schulden zu machen steigen könnte, und damit die Ausfälle für die Gläubiger. Ob dies zu einer Umlagerung der möglichen Ausfälle auf andere neue Kredite und damit zu einer Verteuerung von Krediten führen wird, wird sich zeigen.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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