März/April 2023
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet, der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“ Friedrich Schiller haben wir es zu verdanken, dass wir vor einer Hochzeit „sicher gehen“ und „prüfen“ sollen. Und trotz oft jahrelanger Prüferei passiert es trotzdem: Nichts geht mehr. Die Scheidung ist unausweichlich.
Spätestens dann sollte wirklich geprüft werden. Keiner soll seine wirtschaftliche Existenz verlieren. Die Beiden sollen sich auch nach der Scheidung ins Gesicht schauen können. Gerade wenn gemeinsame Kinder da sind, wird man immer wieder mit dem Anderen konfrontiert. Bei der Hochzeit der Kinder und den Taufen der Enkel etwa. All dies sollte man vor Augen haben, wenn man die Scheidung vorbereitet.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten einer Scheidung, die einvernehmliche und die streitige. Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen die Partner über die Folgen der Scheidung eine Vereinbarung treffen. Diese Vereinbarung muss zwingende Themenbereiche abdecken, wie die Aufteilung des Vermögens und der wechselseitige Unterhalt zwischen den Ehegatten. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, dann müssen auch die Beziehungen der Eltern zu den Kindern geregelt werden. Diese Vereinbarung ist vor Gericht zu schließen. Dann beschließt das Gericht die Scheidung. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Ehegatten, dann muss die streitige Scheidung durchgeführt werden. Ein Ehegatte bringt eine Scheidungsklage gegen den anderen ein. Dafür muss er einen Grund für die Scheidung behaupten und beweisen. Diese Gründe sind vielfältig und sind im Einzelfall zu prüfen. Am Ende dieses Verfahrens ist man dann geschieden. Die weiteren Punkte zwischen den Ehegatten und auch zu den Kindern sind dann in eigenen Verfahren zu regeln. Diese Verfahrensprozedur kann sehr lange dauern. Dem Grunde nach ist eine einvernehmliche Scheidung der streitigen Scheidung vorzuziehen. Nicht nur eine verkürzte Verfahrensdauer, auch die Kosten sind meist um ein Vielfaches niedriger als bei einer streitigen Scheidung mit anschließenden weiteren Verfahren. Der richtige Weg ist sinnvollerweise mit anwaltlicher Begleitung zu finden.
Das gleiche gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft.
Bei einer bloßen Lebensgemeinschaft gilt dies nicht. Diese ist formlos auflösbar. Aber die Folgen der Trennung sind mitunter genauso einschneidend wie bei einer Scheidung einer Ehe oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Gerade in diesem Fall ist eine juristische Beratung anzuraten.
Rechtsanwältin Dr. Renate Palma