3 Jahre Erbrecht neu

November/Dezember 2019

Am 1.1.2017 trat das neue Erbrecht in Kraft. Das war nötig, weil sich die Lebensumstände verändert haben. Das alte Erbrecht war in seinem Kern ja schon über 200 Jahre alt.


Ein wesentlicher Punkt war die Verschärfung der formellen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Testamentes. Insbesondere sollen Testamente auch fälschungssicherer werden. Nicht zuletzt der Testamentsfälschungsskandal in Vorarlberg vor ca. 10 Jahren hat dies gezeigt.


Die Erfahrungen in den ersten drei Jahren des neuen Erbrechtes haben gezeigt, dass die Einhaltung der verschärften Formvorschriften enorm wichtig ist. Auch wenn das Testament inhaltlich genau den richtigen Willen des Erblassers wiedergibt, hilft das nichts, wenn die Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Selbst wenn nach dem Ableben alle Erben und Nachkommen bestätigen, dass der sich aus dem Testament des Erblassers ergebende Wille genau dem Willen des Verstorbenen entspricht und dass der Verstorbene es immer so haben wollte wie im Testament verfügt, macht das ein ungültiges Testament nicht gültig. Der Notar, der die Verlassenschaft abhandelt, darf ein inhaltlich richtiges, aber (form-)ungültiges Testament der Verlassenschaftsabwicklung nicht zugrunde legen.


Bei eigenhändigen (also selbst handschriftlich verfassten) Testamenten ist zu beachten, dass diese wirklich eigenhändig sind – und zwar zur Gänze, was der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Rechtsprechung immer wieder betont. Ein Erblasser hat beispielsweise ein altes, eigenhändiges (und formgültiges!) Testament später kopiert, auf der Kopie eigenhändig Streichungen und Ergänzungen vorgenommen und diese geänderte Kopie selbst unterfertigt. Laut OGH muss aber alles eigenhändig geschrieben sein. Diesem Testament lag eine Kopie zugrunde, sodass kein eigenhändiges Testament vorlag, auch wenn das der Kopie zugrunde liegende Testament vom Erblasser eigenhändig und formgültig erstellt wurde.


Die Errichtung eines Testaments hat so seine (Form-)Tücken. Eine juristische Beratung vor Erstellung eines Testamentes empfiehlt sich daher, wenn die Erben kein böses Erwachen haben sollen.


Rechtsanwältin Dr. Renate Palma

 
 
 
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